- Handwerkskammer
- ⇡ Körperschaft des öffentlichen Rechts, durch staatlichen Akt (oberste Landesbehörde) errichtet. Regional organisiert; der Kammerbezirk deckt sich i.d.R. mit einem Regierungsbezirk, zz.existieren 55 H.- 1. Zugehörigkeit: Selbstständige Handwerker, Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe sowie die Handwerksgesellen und Handwerkslehrlinge (§ 90 HandwO).- 2. Aufgaben: (1) Allgemeine Zielsetzung: Vertretung der Interessen des Handwerks (§ 90 HandwO); (2) Einzelaufgaben (§ 91 HandwO), z.B. Erlass von Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen sowie Vorschriften über die Lehrlingsausbildung und handwerklichen Prüfungen, Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Auftraggebern, Führung der Handwerks- und Lehrlingsrolle, auch Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks (Genossenschaftswesen, Unterhaltung einer Gewerbeförderungsstelle, Bestellung von Sachverständigen, Unterstützungsmaßnahmen für Not leidende Handwerker, mittelstandsorientierte Betriebs- und Existenzgründungsberatung), Festsetzung von Ordnungsstrafen; (3) als Körperschaft des öffentlichen Rechts Wahrnehmung der durch Gesetz übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten (Hoheitsaufgaben).- 3. Organe: Mitgliederversammlung; Vorstand; Ausschüsse für regelmäßige oder vorübergehende Aufgaben.- 4. Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht (Beachtung von Gesetz und Satzung, Erfüllung der Aufgaben).- 5. Zusammenschluss: Deutscher Handwerkskammertag (Bundesebene); Regionale Kammertage und Landeshandwerksvertretungen (Landesebene; ⇡ Handwerksorganisation).
Lexikon der Economics. 2013.